Laut herrschende Rechte und Religion
im Iran (Schiismus) verfgen Frauen
nicht ber die gleichen Rechte wie
Männer. Sie haben keine
Ehescheidungsrecht und .
Dadurch werden die folgenden 13 Artikel der
Menschenrechte verletzt
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an
Wrde und Rechten geboren. Sie sind
mit Vernunft und Gewissen begabt und
sollen einander im Geist der
Brderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf die in dieser
Erklärung verkndeten Rechte und
Freiheiten ohne irgendeinen
Unterschied, etwa nach Rasse,
Hautfarbe, Geschlecht, Sprache,
Religion, politischer oder sonstiger
Überzeugung, nationaler oder
sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt
oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied
gemacht werden auf Grund der
politischen, rechtlichen oder
internationalen Stellung des Landes
oder Gebiets, dem eine Person
angehört, gleichgltig ob dieses
unabhängig ist, unter Treuhandschaft
steht, keine Selbstregierung besitzt
oder sonst in seiner Souveränität
eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben,
Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, berall als
rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz
gleich und haben ohne Unterschied
Anspruch auf gleichen Schutz durch
das Gesetz. Alle haben Anspruch auf
gleichen Schutz gegen jede
Diskriminierung, die gegen diese
Erklärung verstößt, und gegen jede
Aufhetzung zu einer derartigen
Diskriminierung.
Artikel 13
1.
Jeder hat das
Recht, sich innerhalb eines Staates
frei zu bewegen und seinen
Aufenthaltsort frei zu wählen.
2.
Jeder hat das
Recht, jedes Land, einschließlich
seines eigenen, zu verlassen und in
sein Land zurckzukehren.
Artikel 16
1.
Heiratsfähige
Frauen und Männer haben ohne
Beschränkung auf Grund der Rasse,
der Staatsangehörigkeit oder der
Religion das Recht zu heiraten und
eine Familie zu grnden. Sie haben
bei der Eheschließung, während der
Ehe und bei deren Auflösung gleiche
Rechte.
2.
Eine Ehe darf
nur bei freier und uneingeschränkter
Willenseinigung der knftigen
Ehegatten geschlossen werden.
3.
Die Familie
ist die natrliche Grundeinheit der
Gesellschaft und hat Anspruch auf
Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 21
1.
Jeder hat das
Recht, an der Gestaltung der
öffentlichen Angelegenheiten seines
Landes unmittelbar oder durch frei
gewählte Vertreter mitzuwirken.
2.
Jeder hat das
Recht auf gleichen Zugang zu
öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3.
Der Wille des
Volkes bildet die Grundlage fr die
Autorität der öffentlichen Gewalt;
dieser Wille muss durch regelmäßige,
unverfälschte, allgemeine und
gleiche Wahlen mit geheimer
Stimmabgabe oder in einem
gleichwertigen freien Wahlverfahren
zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der
Gesellschaft das Recht auf soziale
Sicherheit und Anspruch darauf,
durch innerstaatliche Maßnahmen und
internationale Zusammenarbeit sowie
unter Bercksichtigung der
Organisation und der Mittel jedes
Staates in den Genuss der
wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Rechte zu gelangen, die
fr seine Wrde und die freie
Entwicklung seiner Persönlichkeit
unentbehrlich sind.
Artikel 23
1.
Jeder hat das
Recht auf Arbeit, auf freie
Berufswahl, auf gerechte und
befriedigende Arbeitsbedingungen
sowie auf Schutz vor
Arbeitslosigkeit.
2.
Jeder, ohne
Unterschied, hat das Recht auf
gleichen Lohn fr gleiche Arbeit.
3.
Jeder, der
arbeitet, hat das Recht auf gerechte
und befriedigende Entlohnung, die
ihm und seiner Familie eine der
menschlichen Wrde entsprechende
Existenz sichert, gegebenenfalls
ergänzt durch andere soziale
Schutzmaßnahmen.
4.
Jeder hat das
Recht, zum Schutz seiner Interessen
Gewerkschaften zu bilden und solchen
beizutreten.
Artikel 25
1.
Jeder hat das
Recht auf einen Lebensstandard, der
seine und seiner Familie Gesundheit
und Wohl gewährleistet,
einschließlich Nahrung, Kleidung,
Wohnung, ärztliche Versorgung und
notwendige soziale Leistungen
gewährleistet sowie das Recht auf
Sicherheit im Falle von
Arbeitslosigkeit, Krankheit,
Invalidität oder Verwitwung, im
Alter sowie bei anderweitigem
Verlust seiner Unterhaltsmittel
durch unverschuldete Umstände.
2.
Mtter und
Kinder haben Anspruch auf besondere
Frsorge und Untersttzung. Alle
Kinder, eheliche wie außereheliche,
genießen den gleichen sozialen
Schutz.
Artikel 27
1.
Jeder hat das
Recht, am kulturellen Leben der
Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich
an den Knsten zu erfreuen und am
wissenschaftlichen Fortschritt und
dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2.
Jeder hat das
Recht auf Schutz der geistigen und
materiellen Interessen, die ihm als
Urheber von Werken der Wissenschaft,
Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 29
1.
Jeder hat
Pflichten gegenber der
Gemeinschaft, in der allein die
freie und volle Entfaltung seiner
Persönlichkeit möglich ist.
2.
Jeder ist bei
der Ausbung seiner Rechte und
Freiheiten nur den Beschränkungen
unterworfen, die das Gesetz
ausschließlich zu dem Zweck
vorsieht, die Anerkennung und
Achtung der Rechte und Freiheiten
anderer zu sichern und den gerechten
Anforderungen der Moral, der
öffentlichen Ordnung und des
allgemeinen Wohles in einer
demokratischen Gesellschaft zu
gengen.
3.
Diese Rechte
und Freiheiten drfen in keinem Fall
im Widerspruch zu den Zielen und
Grundsätzen der Vereinten Nationen
ausgebt werden.
Hat das Regime die Zuständigkeit
mit solchen Sehfähigkeiten, um ber
das iranische Volk zu herrschen?
Vereinigung zur Verteidigung der
Menschenrechte im Iran |