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Warum glauben Sie nicht?

Im Iran gibt es keine Sicherheit mehr!

 

 

Laut herrschende Rechte und Religion im Iran (Schiismus) verfgen Frauen nicht ber die gleichen Rechte wie Männer. Sie haben keine Ehescheidungsrecht und .

 

Dadurch werden die folgenden 13 Artikel der Menschenrechte verletzt

Artikel 1

Alle Menschen sind frei und gleich an Wrde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brderlichkeit begegnen.

Artikel 2

Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkndeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgltig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

Artikel 3

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 6

Jeder hat das Recht, berall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Artikel 7

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Artikel 13

1.       Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.

2.       Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurckzukehren.

Artikel 16

1.       Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu grnden. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.  

2.       Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der knftigen Ehegatten geschlossen werden.

3.       Die Familie ist die natrliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Artikel 21

1.       Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.

2.       Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.

3.       Der Wille des Volkes bildet die Grundlage fr die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

Artikel 22

Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Bercksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die fr seine Wrde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.

Artikel 23

1.       Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.

2.       Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn fr gleiche Arbeit.

3.       Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Wrde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.

4.       Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

Artikel 25

1.       Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.

2.       Mtter und Kinder haben Anspruch auf besondere Frsorge und Untersttzung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Artikel 27

1.       Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Knsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

2.       Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Artikel 29

1.       Jeder hat Pflichten gegenber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.

2.       Jeder ist bei der Ausbung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu gengen.

3.       Diese Rechte und Freiheiten drfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgebt werden.

 

Hat das Regime die Zuständigkeit mit solchen Sehfähigkeiten, um ber das iranische Volk zu herrschen?

Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran

 

 

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